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Urteil Baumaßnahme
Schlagworte
Baumaßnahme; Nachtarbeit; Immissionsrichtwert; Lärmschutz; Anwohner
Leitsatz
Läßt sich eine Baumaßnahme aufgrund zwingender technischer Erfordernisse nur so durchführen, daß auch in den Nachtstunden gearbeitet werden muß, dann kann trotz Überschreitung des zulässigen Immissionsrichtwertes eine befristete, widerrufliche, mit Nebenbestimmungen zum Schutze der Anwohner versehene Ausnahme von den Verboten der LärmVO im Einzelfall gerechtfertigt sein (hier: Unterwasserbetonage Potsdamer Platz).
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