Urteil Ausschlussgrund
Schlagworte
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Nutzungsartänderung; Zweckbestimmungsänderung; Bebauung mit Mietwohnungsgebäuden; komplexer Wohnungsbau
Leitsätze
1. Es kann ein restitutionsausschließendes öffentliches Interesse im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG daran bestehen, daß auf zuvor unbebauten Grundstücken errichtete Mietwohngebäude auch zukünftig durch Gemeinden und kommunale Wohnungsgesellschaften zur Vermietung an sozial schwächere Bevölkerungsschichten vorgehalten werden.
2. Eine die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG erfüllende Verwendung im komplexen Wohnungsbau kann auch dann vorliegen, wenn die seinerzeit für die Planung und Bebauung einschlägigen Rechtsnormen der DDR diesen Begriff noch nicht gebrauchten.
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