« neue Suche

Suchergebnis Urteilssuche (5 Urteile)

  1. 2 S 123/19 - Defekter Toilettenspülkasten und erhöhter Wasserverbrauch
    Leitsatz: ...Vermieter unterlassen hat. 2. Dies gilt auch...
    LG Hanau
    30.12.2020
  2. V ZR 187/11 - Öffentlicher Glaube des Grundbuchs; Sachenrechtsmoratorium; Besitzrecht bei Bebauung volkseigener Grundstücke durch sozialistische Genossenschaft; Abtretung der Bereinigungsansprüche in den sog. hängenden Fällen
    Leitsatz: ...darstellt. 2. Nach dem Recht der DDR konnten...
    BGH
    12.10.2012
  3. V ZR 138/05 - Verkehrsfläche; Bereinigungslage; Mischnutzung; Mehrzweckgebäude; Konsumverkaufsstelle
    Leitsatz: Bei einer sowohl öffentlichen als auch anderen Zwecken dienenden Nutzung eines im Beitrittsgebiet belegenen Gebäudes ist das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz nur anwendbar, wenn die Nutzung zu öffentlichen Zwecken bereits vor dem 3. Oktober 1990 überwog.
    BGH
    06.10.2006
  4. 1 BvR 1656/09 - Verfassungswidriger degressiver Tarif bei Zweitwohnungssteuer
    Leitsatz: ...Gründe gerechtfertigt ist. 2. Bei Einlegung...
    BVerfG
    15.01.2014
  5. V ZB 58/99 - Kein Sondernutzungsrecht durch Mehrheitsbeschluß
    Leitsatz: a) Ein Sondernutzungsrecht kann nur durch Vereinbarung, nicht auch durch bestandskräftig gewordenen Mehrheitsbeschluß begründet werden. Der Wohnungseigentümerversammlung fehlt hierzu die absolute Beschlußkompetenz (teilweise Aufgabe von BGHZ 54, 65 sowie Abgrenzung zu BGHZ 127, 99 = GE 1994,1383 und 129, 329 = GE 1995, 1215). b) Durch Beschlußfassung können nur solche Angelegenheiten geordnet werden, über die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach einer Vereinbarung die Wohnungseigentümer durch Beschluß entscheiden dürfen, anderenfalls bedarf es einer Vereinbarung. c) § 23 Abs. 4 WEG, wonach ein Beschluß nur ungültig ist, wenn er für ungültig erklärt wurde, setzt voraus, daß die Wohnungseigentümer überhaupt durch Beschluß entscheiden durften. d) Ein trotz absoluter Beschlußunzuständigkeit gefaßter Beschluß ist nichtig. e) Der Beschluß in einer Angelegenheit, welche die Regelung des Gebrauchs (§ 15 WEG), der Verwaltung (§ 21 WEG) und der Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 22 WEG) betrifft, aber nicht mehr eine "ordnungsmäßige" Maßnahme zum Inhalt hat, ist nur anfechtbar.
    BGH
    20.09.2000