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Urteil Keine Minderung wegen optischer Beeinträchtigung durch Müllplatz
Schlagworte
Keine Minderung wegen optischer Beeinträchtigung durch Müllplatz
Leitsatz
Verlegt der Vermieter den Mülltonnenplatz in die Nähe der Erdgeschosswohnung des Mieters, ohne dass Geruchs- und Lärmbelästigungen damit verbunden sind, ist die bloße optische Beeinträchtigung unerheblich und berechtigt nicht zur Mietminderung.
(Leitsatz der Redaktion)
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