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Suchergebnis Urteilssuche (6 Urteile)

  1. 31 C 156/16 - Keine Minderung wegen optischer Beeinträchtigung durch Müllplatz
    Leitsatz: Verlegt der Vermieter den Mülltonnenplatz in die Nähe der Erdgeschosswohnung des Mieters, ohne dass Geruchs- und Lärmbelästigungen damit verbunden sind, ist die bloße optische Beeinträchtigung unerheblich und berechtigt nicht zur Mietminderung. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Brandenburg a. d. Havel
    13.10.2017
  2. XI ZR 324/06 - Rückzahlungsanspruch des Verbrauchers gegen die den Erwerb einer Immobilienkapitalanlage (hier: Pkw-Stellplatz) über einen Vermittler finanzierende Bank; verbundenes Geschäft; Sittenwidrigkeitsprüfung; wirtschaftliche Einheit zwischen Kreditvertrag und dem finanzierten Geschäft
    Leitsatz: .... 2 Nr. 2 VerbrKrG). c) Zur Ermittlung...
    BGH
    18.12.2007
  3. XI ZR 256/07 - Anerkenntnis; Finanzierung von Kaufverträgen über Eigentumswohnung durch die kreditgebende Bank; Aufklärungspflicht; Bauherrenmodell; Erwerbermodell; Treuhandvollmacht; sittenwidrige Überteuerung; Wissensvorsprung; Schuldanerkenntnis; Tilgungsleistung
    Leitsatz: Die Rückzahlung eines zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehens ist nur dann als konkludentes Anerkenntnis der beglichenen Forderung anzusehen, wenn mit der Tilgungsleistung aufgrund besonderer Umstände aus der Sicht der kreditierenden Bank der Eindruck erweckt wird, der Schuldner handele mit entsprechenden Rechtsfolgewillen, wozu ein nachvollziehbarer Anlass dafür (insbesondere Streit oder Ungewissheit über das Bestehen der Schuld) erforderlich ist. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    21.10.2008
  4. XI ZR 167/05 - Vermutung für Kenntnis der finanzierenden Bank von der sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts
    Leitsatz: Die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts führt für sich genommen auch im Falle einer institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt. Eine solche Vermutung kommt nur im Falle einer arglistigen Täuschung in Betracht.
    BGH
    23.10.2007
  5. XI ZR 288/06 - Boarding-House; Steuersparmodell; Aufklärungspflichten über den Erwerb einer Immobilie durch einen Vermittler; Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten; Widerrufsbelehrung; Einwendungsdurchgriff; verbundenes Geschäft
    Leitsatz: 1. § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG setzt nicht voraus, dass der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert der belasteten Immobile gesichert oder der Beleihungsrahmen gemäß §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist. 2. Eine einschränkende Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG oder eine analoge Anwendung von § 9 VerbrKrG a. F. auf Realkreditverträge, die zwar nicht nach § 7 VerbrKrG a. F., wohl aber nach § 1 HwiG a. F. widerrufen werden können, kommt nicht in Betracht, weil Grundkredit und finanziertes Immobiliengeschäft ausnahmslos kein verbundenes Geschäft bilden. 3. Ein Rückgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditgeschäft unterfallenden Realkrediten aus. 4. Ein Schadensersatzanspruch des Anlegers aus Verschulden bei Vertragsschluss kann gegeben sein, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages an den Kaufvertrag noch nicht gebunden war, das Unterlassen der Widerrufsbelehrung auf einem Verschulden der finanzierenden Bank, insbesondere einem verschuldeten Rechtsirrtum beruht und die Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes feststeht. 5. Eine kreditgebende Bank kann bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft verpflichtet sein, wenn sie im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sei in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    BGH
    04.03.2008
  6. 21 U 24/16 - Schadensersatz wg. Werkmängeln ohne Baumaßnahme, fehlerhafte Rechnungsprüfung, Vertragsstrafenklausel
    Leitsatz: 1. Nimmt der Besteller eines Werks den Unternehmer aus §§ 280 oder 281 BGB auf Schadensersatz wegen Mängeln in Anspruch, ohne die Leistung abgenommen zu haben, hat der Unternehmer darzulegen und zu beweisen, dass er den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hat. 2. Behauptet der Besteller, der von ihm mit der Bauüberwachung (Leistungsphase 8 der HOAI) beauftragte Architekt, dessen Leistung er nicht abgenommen hat, habe in einem Punkt die Rechnung eines ausführenden Unternehmers nicht richtig geprüft, so hat der Architekt darzulegen und zu beweisen, dass seine Rechnungsprüfung richtig ist. 3. War die Rechnungsprüfung fehlerhaft, hat der Besteller darzulegen, welcher Schaden ihm daraus entstanden ist. Dieser Schaden entsteht in der Regel mit der Überzahlung des Unternehmers. Allein mit der Behauptung, die vom Unternehmer in Rechnung gestellten Mengen und Massen seien unzutreffend, hat der Besteller seinen angeblichen Schaden der Höhe nach nicht ausreichend dargelegt. 4. Am Überzahlungsschaden kann den Besteller ein Mitverschulden treffen. 5. Aus § 305c Abs. 2 BGB ergibt sich, dass nicht jede Unklarheit in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung zu ihrer Intransparenz führt 6. Nimmt die Vertragsstrafenklausel in den AGB eines Werkbestellers zur Bestimmung einerseits der Obergrenze und andererseits des Tages- oder Wochensatzes auf unterschiedliche Beträge Bezug (z. B.: einerseits Auftragssumme, andererseits Schlussrechnungssumme), wird die Klausel dadurch nicht intransparent (Abweichung von BGH, Urteil vom 6.12.2007, VII ZR 28/07). 7. Beansprucht der Werkbesteller vom Unternehmer eine Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung eines Vertragstermins, so hat der Unternehmer zu beweisen, zu dem Termin abnahmereif geleistet zu haben (§ 345 BGB). 8. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrags eine Kostenobergrenze für das Projekt, so stellt dies keine Beschaffenheitsvereinbarung für die Werkleistung des Architekten dar. Die rechtliche Bedeutung einer Kostenobergrenze liegt darin, dass sie die kostenbezogenen Vertragspflichten des Architekten konkretisiert.
    KG
    28.08.2018