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V ZR 229/14 - Kein Kahlschlag bei Verschattung durch Bäume, Entzug von Licht und Luft, kein Anspruch auf Baumfällgenehmigung, Beseitigungsanspruch, Zuführung unwägbarer Stoffe, ortsunübliche GrundstücksnutzungDer Fall: ...Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des BGH hat...BGH10.07.2015
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V ZR 8/17 - Nachbarrechtlicher Anspruch auf Ausgleich für den Aufwand zur Laubbeseitigung, LaubrenteLeitsatz: ...Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR...BGH27.10.2017
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V ZR 185/23 - Keine den Hecken immanente Höhenbegrenzung in den LandesnachbargrenzenLeitsatz: ..., Urteil vom 2. Juni 2017 - V ZR 230/16, GE 2017...BGH28.03.2025
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V ZR 218/18 - Kein Anspruch auf Baumfällung beim Nachbarn, keine „Laubrente“ bei Einhaltung landesrechtlicher AbstandsregelungenLeitsatz: ...- V ZR 8/17, GE 2018, 321)....BGH20.09.2019
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V ZR 97/21 - Schnee, der von der Grenzwand pralltLeitsatz: Das Abprallen von Schnee an einer baurechtlich genehmigten Grenzwand stellt zwar wie eine von einer Grenzbebauung ausgehende Lichtreflexion eine positive Einwirkung auf das Nachbargrundstück dar, beeinträchtigt es aber regelmäßig nur unwesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb angezeigt, weil das Dach des auf dem Nachbargrundstück errichteten Gebäudes nach den maßgeblichen DIN-Normen erst infolge der Grenzbebauung einer statischen Ertüchtigung bedarf.BGH23.03.2023
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V ZR 41/19 - Individuelle Abwehr von Störungen im Sonder- und Gemeinschaftseigentum durch Unterlassungs- und BeseitigungsverlangenLeitsatz: a) Nach der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums gerichtet sind, weiterhin auch dann selbst geltend machen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist; die alleinige Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 9a Abs. 2 WEG bezieht sich auf die Abwehr von Störungen des Gemeinschaftseigentums. b) Das Recht des Wohnungseigentümers, Störungen abzuwehren, die sowohl den räumlichen Bereich seines Sondereigentums als auch das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigen, beschränkt sich auf Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche; nur unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 WEG kann ein einzelner Wohnungseigentümer Ausgleich in Geld verlangen.BGH11.06.2021
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V ZR 213/17 - Beurkundungspflicht von Nachträgen zu GrundstückskaufverträgenLeitsatz: ...- V ZR 43/83, WM 1984, 1539)....BGH14.09.2018
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1 K 988/08 - Ausgleichsleistung; Berechtigter; Anspruchsteller; Erbe; Erbenkette; Miterbengemeinschaft; Nachlass; Nachlassgegenstand; Rechtsnachfolger; Geschädigter; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage; Ermessensbetätigung; Rücknahme VerwaltungsaktLeitsatz: 1. Berechtigter im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist nur derjenige, in dessen Person der Anspruch auf Ausgleichsleistung bei Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes entstanden ist, also der Geschädigte oder - wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr lebte - sein Erbe oder gegebenenfalls Erbeserbe. 2. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die Rückgabe beweglicher Sachen nach § 5 Abs. 1 AusglLeistG kommt es auf die letzte Behördenentscheidung oder - sofern die Entscheidung im Klageverfahren angegriffen wird - auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. 3. Aus dem AusglLeistG ergeben sich keine Einschränkungen für Abtretung von bereits entstandenen Ausgleichsansprüchen, so dass auch ein Miterbe seinen Erbanteil an dem Nachlass abtreten kann. 4. Der Rückgabeanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG, der erstmals in der Person des Rechtsnachfolgers des bereits vor Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes verstorbenen Geschädigten entstanden ist, ist mit seinem Entstehen wie eine Nachlassforderung zu behandeln, auf die die erbrechtlichen Regelungen anzuwenden sind, soweit nicht Besonderheiten des öffentlichen Rechts entgegenstehen, so dass auf einen Restitutionsanspruch als Ersatz für den entzogenen Vermögenswert § 2041 Satz 1 BGB anzuwenden ist. 5. Für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes spricht der Gesichtspunkt der Wahrung der Recht- und Gesetzmäßigkeit des behördlichen Handelns. 6. Die Jahresfrist für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. (Leitsätze der Redaktion)VG Cottbus13.06.2013
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6 O 204/23 - Kein größerer Mindestabstand für TrompetenbäumeLeitsatz: Gewöhnliche Trompetenbäume (Catalpa bignonioides) sind keine „stark wachsenden Bäume“ i.S.v. § 41 Abs. 1 Nr. 1 lit. a.) NachbG NRW.LG Kleve29.08.2024