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Suchergebnis Urteilssuche (721 - 730 von 806)

  1. 8 U 49/09 - Streitwerterhöhende Hilfsaufrechnung; Gebührenstreitwert; Berufungsstreitwert; Mietkaution; Aufrechnung
    Leitsatz: 1. Ob eine den Gebührenstreitwert erhöhende Hilfsaufrechnung vorliegt, ist für jede Instanz gesondert zu prüfen. 2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren erhöht sich nicht, wenn der Beklagte und Berufungskläger im Berufungsverfahren erklärt, an der in erster Instanz erfolglos geltend gemachten Hilfsaufrechnung nicht festzuhalten.
    KG
    23.11.2009
  2. XI ZR 260/08 - Haustürwiderrufsgeschäft; finanzierter Immobilienkauf; Fondsgesellschaft; Widerrufsrecht; Rückabwicklungsanspruch; Verschulden bei Vertragsschluss; Anlagegeschäft; Haftung für Täuschung der Vertriebsgesellschaft; Verbundenes Geschäft; Aufklärungsverschulden; Berechnungsbeispiel; Schuldrechtsmodernisierung; Verbraucherverträge; Übergangsrecht; Immobilienkauf; Innenprovision des Anlagevermittlers; Prospekthaftung
    Leitsatz: Das einem Darlehensnehmer nach dem Haustürwiderrufsgesetz zustehende Widerrufsrecht erlischt nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG, wenn die vollständige Ablösung des Darlehens erst ab dem 1. Januar 2003 erfolgt ist (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995).
    BGH
    24.11.2009
  3. VI ZB 69/08 - Überwachung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist
    Leitsatz: Zur Überwachung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist, wenn ein Verlängerungsantrag gestellt wird.
    BGH
    24.11.2009
  4. 24 W 18/08 - Freistellungsanspruch des von Gläubigern der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Anerkennung von deren Teilrechtsfähigkeit erfolgreich in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers; Teilrechtsfähigkeit und Gesamthaftung für öffentliche Entgelte; Müllabfuhrgebühren; Straßenreinigungsentgelt; Wasserkosten; Abwasserkosten; Kommunalabgaben in WEG
    Leitsatz: 1. Auch vor dem Hintergrund der Berliner Kommunalvorschriften betreffend Versorgungsunternehmen kommt es für die Frage, ob Vertragspartner des jeweiligen Versorgers die Wohnungseigentümergemeinschaft oder die einzelnen Wohnungseigentümer wird bzw. werden, maßgeblich auf die Auslegung des betreffenden Vertrages an. 2. Falls die einzelnen Wohnungseigentümer aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung neben der weiterhin vertraglich verpflichtet bleibenden Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber deren Gläubiger nach außen haften, muss für die Frage, wer im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander die Lasten zu tragen hat, auf die innerhalb der Gemeinschaft geltenden Regelungen abgestellt werden. Dies gilt auch im Verhältnis der einzelnen Wohnungseigentümer zur Gemeinschaft. 3. Falls hiernach ein Freistellungsanspruch eines von einem Gläubiger der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Anerkennung von deren Teilrechtsfähigkeit erfolgreich gerichtlich in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht, führt die Geltendmachung dieses Freistellungsanspruchs nicht zu einer - unzulässigen - Durchbrechung der Rechtskraft des gegen den betreffenden Wohnungseigentümer erwirkten Titels. 4. Es besteht keine Vermutung dafür, dass eine unzureichende finanzielle Ausstattung der Gemeinschaft auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der einzelnen Wohnungseigentümer beruht. Mit einem auf Zahlung gerichteten Schadensersatzanspruch kann die Gemeinschaft schon deshalb nicht wirksam gegen einen Freistellungsanspruch einzelner Wohnungseigentümer aufrechnen, weil es an der Gleichartigkeit der Forderungen fehlt.
    KG
    24.11.2009
  5. I-24 U 88/09 - Aufrechnungsverbot; Ausschluss der Berücksichtigung von Gegenforderungen des Mieters
    Leitsatz: Ein Aufrechungsverbot des Mieters kann sich aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben im Rechtsverkehr ergeben, wenn er gegen fällige, durch rechtswidrige und schuldhafte Leistungsverweigerung über einen Zeitraum von etwa drei Jahren vorenthaltene Mieten eine Aufrechnungslage mit einer neu erworbenen Forderung schafft.
    OLG Düsseldorf
    24.11.2009
  6. 63 S 55/09 - Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen Mangels; Vorschussanspruch des Mieters; Verzug des Vermieters
    Leitsatz: Der Mieter kann einen Mangel selbst beseitigen und dafür auch einen Vorschuss vom Vermieter verlangen, wenn dieser mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist. Verzug tritt allerdings dann nicht ein, wenn der Mieter in Annahmeverzug ist. Das setzt voraus, dass der Vermieter dem Mieter die Mangelbeseitigung anbietet. Will er dazu den Mangel zuvor besichtigen, muss er dem Mieter Besichtigungstermine anbieten, um von seinem Besichtigungsrecht Gebrauch zu machen (Abänderung von AG Mitte, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 7 C 187/07 -, GE 2009, 329). (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    24.11.2009
  7. 65 T 137/09 - Gebührenstreitwert für künftige Nutzungsentschädigung
    Leitsatz: Wird neben dem Räumungsanspruch auch Zahlung von Nutzungsentschädigung geltend gemacht, richtet sich der Gebührenstreitwert nach dem zwölffachen Wert der monatlichen Nutzungsentschädigung. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    24.11.2009
  8. VII ZR 31/09 - Bestreiten eines in der ersten Instanz unstreitig gestellten Sachverhalts
    Leitsatz: Eine Partei kann sich ein Bestreiten nicht dadurch für das Berufungsverfahren vorbehalten, dass sie einen Sachverhalt lediglich „für die erste Instanz" unstreitig stellt.
    BGH
    24.11.2009
  9. 12 C 370/09 - Nische ohne Sichtschutz kein Abstellraum; Orientierungshilfe; Berliner Mietspiegel
    Leitsatz: Eine Nische im Flur ohne Sichtschutz ist kein Abstellraum im Sinne des Berliner Mietspiegels. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Schöneberg
    25.11.2009
  10. VIII ZR 235/08 - Direktabrechnung für Wasser; konkludenter Abschluss eines Fernwärmevertrages durch Inanspruchnahme der Leistung; Realofferte; Wärmecontracting
    Leitsatz: 1. Bestimmt der Vermieter gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 MHG, dass die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung unmittelbar mit demjenigen abgerechnet werden, der die entsprechenden Leistungen erbringt, kann sich der Leistungserbringer zur Erfüllung der von ihm übernommenen Leistungspflichten Dritter bedienen. 2. Teilt der Vermieter, der nach dem Mietvertrag lediglich eine beheizbare Wohnung schuldet, dem Mieter im Zuge der Einrichtung einer Fernwärmeversorgung mit, dass die Kosten für Heizung und Warmwasser künftig direkt mit dem Versorger abzurechnen sind, und übersendet der Versorger dem Mieter daraufhin den Entwurf einer Liefervereinbarung, kommt ein Liefervertrag mit dem Versorger nach § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV dadurch zustande, dass der Mieter die Leistungen des Versorgers in Anspruch nimmt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 = GE 2003, 872 und vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, NJW-RR 2005, 639). Das gilt auch dann, wenn der Mieter der Direktabrechnung widerspricht und den ihm übersandten Entwurf nicht unterzeichnet.
    BGH
    25.11.2009