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  1. 205 C 83/09 - Tapezieren nur mit Zustimmung des Vermieters; Schönheitsreparaturen
    Leitsatz: 1. Eine Formularklausel „Unter Berücksichtigung des Zustandes bei Vertragsbeginn ist das Bekleben der Wände mit Tapeten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig." ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam und führt insgesamt zur Unwirksamkeit der Überwälzungsklausel für Schönheitsreparaturen auf den Mieter. 2. Im Rahmen der sich daraus ergebenden Erhaltungsverpflichtung des Vermieters ist dieser nur verpflichtet, die Wohnung in einem Zustand zu erhalten, in dem sie sich bei Anmietung befunden hat; weitergehende und zusätzliche kostenverursachende Gestaltungswünsche muss der Mieter auf eigene Rechnung verwirklichen. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Charlottenburg
    02.09.2009
  2. 222 C 90/09 - Anspruch auf Ausweisung haushaltsnaher Dienstleistungen
    Leitsatz: Der Mieter kann verlangen, dass in der Betriebskostenabrechnung die Kosten der haushaltsnahen Dienstleistungen gesondert ausgewiesen werden.
    AG Charlottenburg
    01.07.2009
  3. 206 C 1018/09 - Kein Baustopp durch einstweilige Verfügung bei selbständigem Beweisverfahren
    Leitsatz: Hat der Mieter nach einer Modernisierungsankündigung des Vermieters ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet zur Feststellung der abzuziehenden Instandsetzungskosten, ist eine einstweilige Verfügung zur Herbeiführung eines vorläufigen Baustopps bis zur Begutachtung unzulässig.
    AG Charlottenburg
    06.10.2009
  4. 425 C 8864/08 - Keine Mieterhöhung nach Modernisierung ohne Ankündigung oder Duldung; Erläuterungsumfang bei energiesparenden Maßnahmen; Mitteilung verwendeter Materialien; Mitteilung des Gasverbrauchs; Vorlage des Energieausweises
    Leitsatz: 1. Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, ohne diese vorher gem. § 554 Abs. 3 BGB angekündigt zu haben, und ohne dass der Mieter sich hiermit ausdrücklich oder konkludent einverstanden erklärt hat, scheidet eine Mieterhöhung gem. § 559 BGB aus. 2. Wenn in diesem Fall überhaupt bereicherungsrechtliche Ansprüche in Betracht kommen, dann allenfalls in Höhe der eingesparten Energiekosten, die aber vom Vermieter substantiiert für die betroffene Wohnung vorgetragen werden müssen. 3. Eine Mieterhöhungserklärung gem. § 559 b Abs. 1 BGB erläutert Energieeinsparmaßnahmen nur dann ausreichend, wenn objektive Tatsachen, die sich auf die verwendeten Materialien beziehen, mitgeteilt werden. Die Mitteilung des Gas- oder Stromverbrauchs vor und nach der Maßnahme oder die Vorlage eines Energieausweises reicht nicht aus. (Nichtamtliche Leitsätze)
    AG Dortmund
    13.01.2009
  5. 8 C 1063/08 (12) - Begrenzung auf ausdrücklich aufgelistete Betriebskosten
    Leitsatz: Sind im Mietvertrag bestimmte Betriebskosten ausdrücklich genannt, können weitere Kosten vom Vermieter später nicht geltend gemacht werden. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Fritzlar
    20.01.2009
  6. 48 MC 720/08 - Schönheitsreparaturen nach Unglücksfällen oder Naturereignissen
    Leitsatz: Wenn die formularmäßig abgefasste Klausel über Schönheitsreparaturen deren Übertragung bei Reparaturen, Instandsetzungsarbeiten, Unglücksfällen oder Naturereignissen nicht ausschließt, liegt Intransparenz vor. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Gießen
    30.06.2009
  7. 93 C 4044/08 - Kein Schadensersatz für abgebrochenen Briefkastenschlüssel
    Leitsatz: Der Mieter ist nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Briefkastenschlüssel während der Benutzung abbricht. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Halle
    17.03.2009
  8. 40b C 42/09 - Modernisierung durch Anbau eines weiteren Balkons; Härteeinwand des Mieters; allgemein üblicher Zustand; unzumutbare finanzielle Härte; verbleibendes Haushaltseinkommen als Härtemaßstab
    Leitsatz: Verbleiben dem Mieter nach einer Modernisierung nur noch rund 788 € zum Bestreiten seines Lebensunterhalts, liegt eine unzumutbare Härte vor. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Hamburg
    29.07.2009
  9. 414 C 6115/09 - Schuldanerkenntnis
    Leitsatz: Besteht aufgrund einer unwirksamen Klausel keine Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, kann die Erklärung des Mieters bei Wohnungsübergabe, die Wohnung "streichen" zu wollen, kein Schuldanerkenntnis darstellen. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Hannover
    24.09.2009
  10. 514 C 7041/09 - Erforderlichkeit einer weiteren Mahnung
    Leitsatz: Hat der Gläubiger den Schuldner bereits selbst gemahnt, ist im Sinne des Schadensrechts eine weitere Mahnung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Hannover
    24.09.2009