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Suchergebnis Urteilssuche (111 - 120 von 806)

  1. 11 U 38/08 - Kein konkludenter Vertrag mit Grundstückseigentümer bei Vertragsverhältnis der Wasserbetriebe mit einem Dritten
    Leitsatz: 1. Ein Angebot auf Erbringung von Versorgungsleistungen (hier: Wasserbetriebe) ist grundsätzlich an den Grundstückseigentümer gerichtet, so dass durch die Entnahme von Wasser auch durch Mieter oder sonstige Nutzer auch ein Vertrag mit dem Grundstückseigentümer zustande kommt. 2. Anders ist es, wenn schon ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Mieter/Nutzer besteht; ein konkludenter Vertragsabschluss mit dem Grundstückseigentümer kommt dann nicht in Betracht (Anschluss an BGH, GE 2009, 191). (Leitsätze der Redaktion)
    KG
    18.02.2009
  2. XII ZR 163/07 - Ungerechtfertigte Bereicherung wegen Zweckverfehlung; Bereicherungsanspruch nach Auflösung der Lebensgemeinschaft
    Leitsatz: a) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung wegen Zweckverfehlung setzt voraus, dass mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung über den mit der Leistung verfolgten Zweck erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. b) Nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt eine über die Ausgestaltung des nichtehelichen Zusammenlebens hinausgehende Zweckbestimmung regelmäßig nur bei solchen Leistungen in Betracht, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 177, 193). c) Für den Bereicherungsanspruch trägt grundsätzlich derjenige die volle Darlegungs- und Beweislast, der den Anspruch - sei es im Wege der Klage, sei es zum Zwecke der Aufrechnung - geltend macht. Durch die den Bereicherungsschuldner für sog. negative Umstände treffende sekundäre Behauptungslast und durch seine Verpflichtung zum substantiierten Bestreiten des gegnerischen Vortrags ändert sich nichts an der grundsätzlichen Beweislast des Bereicherungsgläubigers.
    BGH
    18.02.2009
  3. VIII ZR 166/08 - Unwirksame Schönheitsreparaturklausel; Farbwahlklausel ("neutrale Farbtöne")
    Leitsatz: 1. Eine Formularklausel, die den Mieter generell und damit auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in vorgegebenen Farbtönen verpflichtet, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht, benachteiligt den Mieter unangemessen. 2. Bei einer Klausel, wonach der Mieter die Wohnung in neutralem Farbton neu gestrichen übernimmt und sich zur Rückgabe in dem so beschriebenen Zustand verpflichtet, handelt es sich um eine unwirksame Endrenovierungsklausel. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    18.02.2009
  4. VIII ZR 210/08 - Begriff der Schönheitsreparaturen; Streichen der Fenster und Türen von außen; keine geltungserhaltende Reduktion von AGB
    Leitsatz: 1. Für den Begriff der Schönheitsreparaturen ist auch bei preisfreiem Wohnraum die Definition in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV maßgeblich (Bestätigung von BGHZ 92, 363, 368). Soweit es um Türen und Fenster geht, gehört zu den Schönheitsreparaturen im Sinne dieser Bestimmung nur das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, nicht aber der Außenanstrich von Türen und Fenstern. 2. Die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter durch die in einem Formularmietvertrag enthaltene Klausel "Schönheitsreparaturen trägt der Mieter (vgl. § 13) einschließlich Streichen von Außenfenstern, Balkontür und Loggia." in Verbindung mit der ergänzenden Klausel (§ 13) "Trägt der Mieter die Schönheitsreparaturen, hat er folgende Arbeiten fachgerecht auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Reinigen und Abziehen und Wiederherstellung der Versiegelung von Parkett, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie der Türen und Fenster." ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters insgesamt unwirksam. Die Unwirksamkeit ist nicht auf die Textbestandteile "einschließlich Streichen von Außenfenstern, Balkontür und Loggia" und "sowie der Türen und Fenster" beschränkt.
    BGH
    18.02.2009
  5. 6a C 119/08 - Pauschale Angaben zu Betriebskosten im Mieterhöhungsverlangen bei Bruttomiete; zur Anwendung der Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels; Veranda kein Wintergarten; halbes Zimmer kein Abstellraum; unzureichende Elektroinstallation; keine unzureichende Wärmedämmung bei konventionellem Mauerwerk; Wohnung im Hochparterre als Erdgeschosswohnung
    Leitsatz: 1. Ein Mieterhöhungsverlangen bei einer Bruttomiete ist auch dann formell wirksam, wenn Betriebskosten ohne weitere Begründung angeben werden (Anschluss an BGH, GE 2008, 580). 2. Eine Veranda ist nicht als Wintergarten anzusehen, wenn sie als Durchgang für Mieter und Besucher dient. 3. Ein halbes Zimmer ist kein Abstellraum. 4. Eine unzureichende Elektroinstallation liegt dann vor, wenn nur eine Steckdose in jedem Raum vorhanden ist. 5. Eine unzureichende Wärmedämmung ist bei einem Haus mit konventionellem Mauerwerk nicht anzunehmen. 6. Eine Wohnung im Hochparterre ist einer Wohnung im Erdgeschoss gleichzusetzen, so dass ein Wohnwertabschlag vorzunehmen ist. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Wedding
    18.02.2009
  6. 32 Wx 120/08 - Schadensersatz bei verzögerter Sanierung; Schadensersatz bei entgegenstehenden Eigentümerbeschlüssen
    Leitsatz: 1. Nehmen Wohnungseigentümer eine erforderliche Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme am gemeinschaftlichen Eigentum nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht vor, so können sie dem einzelnen Wohnungseigentümer, der durch die Pflichtverletzung einen Schaden erlitten hat, zum Schadensersatz verpflichtet sein. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist stets ein Verschulden der in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer. 2. Das Vorliegen bestandskräftiger Eigentümerbeschlüsse, die eine beschlossene Gesamtsanierung aufschieben oder durch eine eingeschränkte Maßnahme ersetzen, schließt einen Schadensersatzanspruch wegen verzögerter oder unterlassener Instandsetzung nicht grundsätzlich aus.
    OLG München
    18.02.2009
  7. III ZR 91/08 - Tatsächliche Gegebenheiten und nicht Handelsregister für Interessenkollision des Maklers maßgeblich; echte Verflechtung; Maklerprovision
    Leitsatz: Eine sogenannte echte Verflechtung zwischen einem Makler und einer Partei des Hauptvertrages liegt nur vor, wenn sie den wirklichen gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. War daher im Zeitpunkt des Hauptvertragsschlusses die Person, die (u. a.) als Komplementärin (auch) die Maklerfirma maßgeblich gesteuert und beeinflusst hatte, bereits aus der Makler-Kommanditgesellschaft ausgeschieden, ist ein Verflechtungstatbestand auch dann nicht (mehr) gegeben, wenn das Ausscheiden dieser Person aus der Gesellschaft noch nicht im Handelsregister eingetragen worden war.
    BGH
    19.02.2009
  8. BVerwG 8 C 11.08 - Restitution; öffentliches Interesse; Tatbestandsmerkmal; ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal; Wohnungsbau; komplexer Wohnungsbau
    Leitsatz: Ein bestehendes "öffentliches Interesse" im Sinne eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals ist nicht Voraussetzung für den Restitutionsausschlussgrund gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
    BVerwG
    19.02.2009
  9. BVerwG 8 C 4.08 - Unternehmensbeteiligung; Aktien; Wertpapiere; Restitution; Belegenheit; Aufbewahrungsort; räumlicher Geltungsbereich
    Leitsatz: 1. Im Vermögensrecht sind Aktien unabhängig von der Höhe ihres Anteils am gezeichneten Kapital als Beteiligung an dem Unternehmen anzusehen. Lag der Sitz des Unternehmens im Beitrittsgebiet, so ist für einen auf den verfolgungsbedingten Verlust der Aktien gestützten Restitutionsanspruch der räumliche Geltungsbereich des Vermögensgesetzes eröffnet, unabhängig davon, wo die Aktien aufbewahrt wurden. 2. Bloße Verfügungsbeschränkungen erfüllen noch nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 6 VermG. (Leitsatz zu 2. der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    19.02.2009
  10. BVerwG 8 C 7.08 - Besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Rückgängigmachung der Enteignung
    Leitsatz: Eine Enteignung nach sowjetischem Besatzungsrecht ist wieder rückgängig gemacht, wenn tatsächlich ein Zustand erreicht worden war, der annähernd dem gleicht, der im Zeitpunkt der Enteignung bestanden hatte.
    BVerwG
    19.02.2009