Urteil Zwangsvollstreckung aus vom Vertreter bestellten Aufbaugrundschulden
Schlagworte
Zwangsvollstreckung aus vom Vertreter bestellten Aufbaugrundschulden
Leitsatz
Hat ein rechtsgeschäftlicher Vertreter des Magistrats von Groß-Berlin an einem Grundstück vollstreckbare Aufbaugrundschulden bestellt, so darf die Vollstreckung wegen der Forderung aus dem eingetragenen Grundpfandrecht grundsätzlich nur beginnen, wenn spätestens mit dem Beginn der Vollstreckung die Genehmigung der Erklärung des Vertreters durch den Magistrat oder die Vollmacht dessen Vertreters in öffentlich beglaubigter oder öffentlich beurkundeter Form zugestellt wird.
(Leitsatz der Entscheidung entnommen)
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