Urteil Zwangsverwaltung
Schlagworte
Zwangsverwaltung; Parteiwechsel; Aufrechnungsverbot nach beendetem Mietvertrag
Leitsätze
1. Zu den Rechten und Pflichten des Zwangsverwalters nach § 152 ZVG.
2. Zur Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters nach Aufhebung der Zwangsverwaltung.
3. Zum Parteiwechsel vom Zwangsverwalter auf den Schuldner in der mündlichen Verhandlung durch übereinstimmende Erklärung und rügelose Verhandlung des Prozessgegners.
4. Der Ersteher tritt mit dem Zuschlag gemäß §§ 146, 90, 57 ZVG i.V.m. § 566 BGB kraft Gesetzes in das beendete, aber mangels Rückgabe der Mieträume noch nicht abgewickelte Mietverhältnis ein und ist ab dann alleiniger Gläubiger eines etwaigen Räumungsanspruchs aus § 546 Abs. 1 BGB.
5. Eine Regelung, nach der die Aufrechnung an eine vorherige Ankündigung gegenüber dem Vermieter geknüpft wird, verliert grundsätzlich mit der Beendigung des Mietverhältnisses und der Rückgabe des Mietobjekts ihren Sinn.
6. Die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt voraus, dass die Klage durch einen Berechtigten erhoben wird.
7. Die subjektiven Voraussetzungen des § 199 BGB für den Verjährungsbeginn liegen im Allgemeinen vor, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Klage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Das ist für den Zwangsverwaltungsschuldner frühestens der Fall, wenn die Zwangsverwaltung durch das Vollstreckungsgericht aufgehoben worden ist und er hiervon durch Zustellung des Aufhebungsbeschlusses Kenntnis erlangt.
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