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Urteil Zwangsversteigerung
Schlagworte
Zwangsversteigerung; Einstellungsantrag; Zuschlag; Zuschlagsversagungsgrund; schutzwürdige Belange des Schuldners; unterbliebene Belehrung über Einstellungsantrag
Leitsätze
a) Eine Verletzung der Soll-Vorschrift des § 30 b Abs. 4 ZVG begründet nur dann einen Zuschlagsversagungsgrund, wenn schutzwürdige Belange des Schuldners beeinträchtigt worden sind.
b) Die unterbliebene Belehrung über das Recht, einen Einstellungsantrag nach § 30 a ZVG zu stellen, steht der Erteilung des Zuschlags grundsätzlich nicht entgegen.
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