Urteil Zustandsstörer
Schlagworte
Zustandsstörer; Tod eines Handlungsstörers; Gemeinschaftseigentum; Eltern haften für ihre Kinder; Blumenkübel auf Balkon; Erbübergang; Rückbau; Beseitigung einer baulichen Änderung nach Verkauf der Eigentumswohnung
Leitsätze
1. Der Handlungsstörer bleibt zur Beseitigung einer baulichen Veränderung am Gemeinschaftseigentum auch dann verpflichtet, wenn er sein Wohnungseigentum veräußert und er nicht mehr Wohnungseigentümer ist.
2. Der Erwerber der Wohnung ist als Zustandsstörer nur zur Duldung der Beseitigung (durch den Handlungsstörer oder die WEG) verpflichtet.
3. Beim Tod des Handlungsstörers geht dessen Verpflichtung zur Beseitigung nach § 1967 BGB auf die Erben über.
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