Urteil Widerrufsbelehrung
Schlagworte
Widerrufsbelehrung; Deutlichkeitsgebot; Empfangsbestätigung; Immobilienfonds; Finanzierungsdarlehen; Verbraucherkredit; Überlegungsfrist; Haustürgeschäft; Gesamtbetragsangabe
Leitsätze
1. Der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, der Lauf der Widerrufsfrist beginne "frühestens, wenn Ihnen diese Belehrung über ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben", widerspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F.
2. Wird eine Widerrufsbelehrung mit einer optisch getrennten und vom Verbraucher gesondert zu unterschreibenden Empfangsbestätigung verbunden, verstößt dies nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F.
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