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Urteil Wärmedämmung als nicht zu duldender Überbau
Schlagworte
Wärmedämmung als nicht zu duldender Überbau
Leitsatz
Der Eigentümer eines Grundstücks muss weder nach § 912 BGB noch nach § 7 b Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg dulden, dass die Wand eines an die Grundstücksgrenze gebauten Nachbarhauses mit Wärmedämmplatten versehen wird, die 15 cm in den Luftraum seines Grundstücks ragen. Eine auf die Hauswand aufgebrachte Wärmedämmung stellt kein untergeordnetes Bauteil i. S. v. § 7 b Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg dar.
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