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Urteil Wärmecontracting bei früherer Fernwärmeversorgung im Beitrittsgebiet
Schlagworte
Wärmecontracting bei früherer Fernwärmeversorgung im Beitrittsgebiet
Leitsatz
Der Vermieter einer Wohnung, die vor dem Beitritt mit Fernwärme versorgt worden ist, darf die Kosten für die Lieferung durch einen Dritten grundsätzlich auf den Mieter umlegen, weil er sie durch einseitige Erklärung vom 1.10.1991 zulässig auf den Mieter umgelegt hat und sie damit als vereinbart gelten. Nach der BetrKostUV war er berechtigt, in Abänderung der bisherigen Mietzinsstruktur anfallende Betriebskosten im Sinne der Anlage zur BetrKostUV auf die Mieter umzulegen.
(Leitsatz der Redaktion)
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