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Urteil Verjährungshemmung durch Verhandlungen mit dem Hauptschuldner und durch Bürgschaftsklage


Schlagworte

Verjährungshemmung durch Verhandlungen mit dem Hauptschuldner und durch Bürgschaftsklage; Verjährung; Hemmung; Untergang des Hauptschuldners; Hauptschuld; Bauträgerkredit; Vermögenslosigkeit

Leitsätze

a) Eine durch ernsthafte Verhandlungen des Hauptschuldners mit dem Gläubiger gemäß § 203 Satz 1 BGB bewirkte Hemmung der Verjährung ist auch gegenüber dem Bürgen wirksam.

b) Eine gegen den Bürgen erhobene Klage hemmt auch bei einem späteren Untergang des Hauptschuldners als Rechtsperson gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung der Hauptschuld (Fortführung von BGHZ 153, 337, 342 f.).

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