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Urteil Verfahren nach Widerspruch gegen Mahnbescheid


Schlagworte

Verfahren nach Widerspruch gegen Mahnbescheid; Eintritt der Rechtshängigkeit; Mahnverfahren; Akteneingang beim Prozessgericht

Leitsatz

Wird nach Erhebung des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid die Sache nicht alsbald an das zur Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht abgegeben (§ 696 Abs. 3 ZPO), so tritt die Rechtshängigkeit mit Eingang der Akten bei dem Prozessgericht ein.

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