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Urteil Vereinbarter Haftungsausschluss für Beschädigung von Fremdleitungen
Schlagworte
Vereinbarter Haftungsausschluss für Beschädigung von Fremdleitungen
Leitsatz
Der vom Auftraggeber mit dem von ihm beauftragten Tiefbauunternehmer vereinbarte Haftungsausschluss für Beschädigungen von Fremdleitungen kann sich auf den mit der Einweisung des Tiefbauunternehmers beauftragten Bauleiter erstrecken.
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