Urteil Unwirksamkeit von Vereinbarungen zwischen den Mietvertragsparteien nach Abtretung der Mietforderungen
Schlagworte
Unwirksamkeit von Vereinbarungen zwischen den Mietvertragsparteien nach Abtretung der Mietforderungen; Anspruch auf künftigen Mietzins; Zeitpunkt des Entstehens der Forderung im Falle der Abtretung; betagte Forderung; befristete Forderung; vereinbarte vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages
Leitsätze
a) Ist ein befristeter Mietvertrag über bewegliche Sachen so ausgestaltet, dass der Vermieter die wesentlichen Gegenleistungspflichten für die monatlich fällig werdenden Mietzinsen bereits zu Beginn des Mietvertrages erbracht hat, entsteht der Anspruch auf Zahlung sämtlicher Mietzinsen als betagte Forderung bereits zu Beginn des Mietvertrages. Die Ansprüche auf künftigen Mietzins sind in diesem besonderen Fall keine befristeten Forderungen.
b) Der Zessionar von Zahlungsansprüchen aus einem solchen Mietvertrag braucht die zwischen Zedent und Mieter vereinbarte vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Mieter bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung die Abtretung kennt.
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