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Urteil „Unsicherheitseinrede“
Schlagworte
„Unsicherheitseinrede“; Auswirkungen eines vorübergehenden Leistungshindernisses auf Gläubigerseite
Leitsätze
a) Auch ein vorübergehendes Leistungshindernis auf Seiten des Vorleistungsberechtigten kann ein Leistungsverweigerungsrecht des Vorleistungsverpflichteten gemäß § 321 Abs. 1 Satz 1 BGB begründen.
b) Das Bestehen eines solchen Leistungsverweigerungsrechts schließt den Verzug des Vorleistungsverpflichteten aus.
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