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Urteil Ungesicherte Blumentöpfe auf dem Balkon als Kündigungsgrund
Schlagworte
Ungesicherte Blumentöpfe auf dem Balkon als Kündigungsgrund
Leitsatz
Hat der Mieter auf dem Balkon im dritten Stock zahlreiche Topfpflanzen - zum Teil auf gesonderten Blumenregalen - trotz einer Abmahnung ungesichert aufgestellt, so dass ein Blumentopf herabstürzt, ist nach einer erneuten fruchtlosen Abmahnung eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.
(Leitsatz der Redaktion)
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