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Urteil Umstellung des Betriebskostenabrechnungszeitraums bei sachlichen Gründen
Schlagworte
Umstellung des Betriebskostenabrechnungszeitraums bei sachlichen Gründen; Zulässigkeit der Betriebskostenabrechnung nach Rumpfjahr; Heizkostenabrechnung; Vereinbarung von Abrechnungszeiträumen
Leitsätze
1. Der Vermieter ist bei Vorliegen von sachlichen Gründen berechtigt, den Abrechnungszeitraum für Betriebskosten zu ändern (Aufrechterhaltung von LG Berlin, GE 2002, 1627).
2. Aus dem Recht auf Umstellung folgt die Zulässigkeit der Abrechnung nach einem Rumpfjahr.
(Leitsätze der Redaktion)
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