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Urteil Treuwidrige Berufung auf Ausschlussfrist für Betriebskostenabrechnung bei unterbliebener Mitteilung über neue Wohnanschrift


Schlagworte

Treuwidrige Berufung auf Ausschlussfrist für Betriebskostenabrechnung bei unterbliebener Mitteilung über neue Wohnanschrift

Leitsatz

Der Mieter kann sich nach Treu und Glauben auf die Versäumung der Ausschlussfrist für die Abrechnung von Betriebskosten dann nicht berufen, wenn er dem Vermieter nach Auszug aus der Wohnung seine neue Anschrift nicht (rechtzeitig) mitgeteilt hat.

(Leitsatz der Redaktion)

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