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Urteil Teilweise formell unwirksame Betriebskostenabrechnung
Schlagworte
Teilweise formell unwirksame Betriebskostenabrechnung
Leitsätze
1. Bei einer formell unwirksamen Betriebskostenabrechnung kann der Mieter auch nach Ablauf der Frist des § 556 Abs. 3 BGB Einwendungen erheben.
2. Betreffen die Mängel nur einzelne Positionen, ist die Abrechnung im Übrigen materiell wirksam.
3. Hinsichtlich des unwirksamen Teils ist der Vermieter berechtigt und verpflichtet, eine formell wirksame Abrechnung vorzulegen. Ergibt sich daraus, dass die anteiligen Vorschüsse verbraucht sind, entfällt ein Rückzahlungsanspruch des Mieters.
(Leitsätze der Redaktion)
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