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Urteil Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch
Schlagworte
Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch
Leitsatz
Werden Kellerräume nicht zur Nutzung als Keller, sondern zur Nutzung für jeden behördlich zulässigen Zweck - mit Ausnahme eines Bordells - vermietet, und werden diese Räume dann als Wellnesszentrum genutzt, trifft das Risiko der Zwecktauglichkeit den Vermieter.
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