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Urteil Rücktritt bei Teilleistung


Schlagworte

Rücktritt bei Teilleistung; Grundstücksverkauf; Verkauf; Eigentumswohnung; Werkleistung durch Käufer; Rücktritt vom Vertrag; ausstehende Teilleistung

Leitsatz

§ 323 Abs. 5 Satz 1 BGB setzt neben der Teilbarkeit der Leistung des Schuldners auch die Teilbarkeit der Leistung des Gläubigers voraus. Fehlt es daran, kann der Gläubiger auch dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn sein Interesse an der Teilleistung des Schuldners nicht entfallen ist.

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