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Urteil Rückforderungsfrist
Schlagworte
Rückforderungsfrist
Leitsätze
1. Für den Beginn der Rückforderungsfrist ist die Kenntnis der Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten maßgeblich, wobei nicht erforderlich sei, dass die Kenntnis auf einer Mitteilung des Verpflichteten beruhe.
2. Für den Fristbeginn ohne Belang ist, ob die Ausgleichsbehörde sich die Kenntnis von dem Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten früher hätte verschaffen können.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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