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Urteil Privilegierter Parteiwechsel und notwendige Beiladung des Verwalters


Schlagworte

Privilegierter Parteiwechsel und notwendige Beiladung des Verwalters; Mehrvertretungsgebühr; subjektive Klageänderung; rechtsmissbräuchliche Verweigerung der Zustimmung zum Parteiwechsel; Notwendigkeit eines Anwaltes im Vollstreckungsverfahren; Klageumstellung nach Änderung der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit; Kosten der Zwangsvollstreckung; Auftragserteilung durch teilrechtsfähigen Verband

Leitsätze

a) Lautet ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigentümer, sind nur diese berechtigt, aus dem Titel zu vollstrecken. Die Notwendigkeit der für die Tätigkeit ihres Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren entstehenden Mehrvertretungsgebühr kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, die Gebühr wäre nicht angefallen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband den Vollstreckungsauftrag erteilt hätte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 77/06 -, GE 2008, 642, 669 = NJW-RR 2007, 955).

b) Zur Frage, ob eine Klage der Wohnungseigentümer gegen den Veräußerer von neu errichtetem Wohnungseigentum nach Änderung der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Hinblick auf die Obliegenheit, die Kosten der Zwangsvollstreckung niedrig zu halten, auf eine Klage des teilrechtsfähigen Verbandes hätte umgestellt werden müssen.

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