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Urteil Pachtvertrag
Schlagworte
Pachtvertrag; Kündigung; Schriftform; Räumungsklage; Kündigungserklärung; Kündigungsausschluss
Leitsätze
1. Ein Pachtvertrag, dessen Kündigung die Vertragspartner für länger als ein Jahr ausgeschlossen haben, ist auf unbestimmte Dauer geschlossen und innerhalb gesetzlicher Frist kündbar, wenn er nicht der gesetzlichen Schriftform genügt.
2. In der Erhebung der Räumungsklage liegt regelmäßig die Wiederholung einer verfrühten und deshalb unwirksamen Kündigungserklärung.
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