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Urteil Offenlegung von Vertragsunterlagen bei der Betriebskostenabrechnung
Schlagworte
Offenlegung von Vertragsunterlagen bei der Betriebskostenabrechnung
Leitsatz
Dem Mieter steht ein Einsichtsrecht in die für die Heizkostenabrechnungen maßgeblichen Belege und Unterlagen zur Überprüfung der von dem Vermieter vorgenommenen Kostenverteilung zu. Dazu gehören auch die vertraglichen Grundlagen für die von Dritten erbrachten Leistungen.
(Leitsatz der Redaktion)
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