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Urteil Nichtzulassungsbeschwerde, Anhörungsrüge, Gehörsverletzung
Schlagworte
Nichtzulassungsbeschwerde, Anhörungsrüge, Gehörsverletzung
Leitsatz
§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfordert eine eigenständige Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Eine Wiederholung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in der Anhörungsrüge erfüllt auch dann nicht die Voraussetzungen für die Darlegung einer Gehörsverletzung durch das Revisionsgericht, wenn das damit begründet wird, dass der angegriffene Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde keine Begründung enthält.
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