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Urteil Mittel des Unternehmens bei Urteilsschädigung


Schlagworte

Mittel des Unternehmens bei Urteilsschädigung

Leitsätze

1. Bei einer Anteilsschädigung gehören zu den Mitteln des Unternehmens nicht auch Mittel, die zwar nicht aus dem Unternehmen selbst, wohl aber aus dem Vermögen des geschädigten Gesellschafters stammten und dem Unternehmen nach der Schädigung im Wege der Kapitalerhöhung vom Schädiger zur Verfügung gestellt wurden, sondern nur das bei der Schädigung bereits vorhandene Betriebsvermögen und der daraus erwirtschaftete organische Zuwachs.

2. Eine die Kapitalstruktur wesentlich verändernde Kapitalerhöhung schließt eine Bruchteilsrestitution später erworbener Gegenstände auch insoweit aus, als in dem erhöhten Grundkapital noch ursprüngliche Mittel des Unternehmens enthalten sind.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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