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Urteil Minderung auf Null und fristlose Kündigung wegen gesundheitsgefährdenden Schimmelpilzbefalls
Schlagworte
Minderung auf Null und fristlose Kündigung wegen gesundheitsgefährdenden Schimmelpilzbefalls
Leitsätze
1. Sind die Mieterin und ihre Tochter nach Schimmelpilzbefall der Wohnung lebensgefährlich erkrankt, ist eine außerordentliche fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung begründet.
2. Miete/Nutzungsentschädigung können auf Null gemindert sein.
3. Ein Schadensersatzanspruch des Mieters auf Umzugskostenersatz ist nicht schon deshalb begründet, weil Wärmebrücken schon bei Beginn des Mietverhältnisses bestanden.
(Leitsätze der Redaktion)
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