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Urteil Mietzuschlag bei öffentlich gefördertem Wohnraum und unwirksamer Schönheitsreparaturklausel
Schlagworte
Mietzuschlag bei öffentlich gefördertem Wohnraum und unwirksamer Schönheitsreparaturklausel
Leitsatz
Der Vermieter öffentlich geförderten Wohnraums ist berechtigt, bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel für die von ihm nunmehr zu tragenden Schönheitsreparaturen Kosten nach § 28 Abs. 4 II. BV einzusetzen.
(Leitsatz der Redaktion)
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