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Urteil Mieterhöhung für Dienstwohnung nach Beendigung des Hauswartsdienstvertrages


Schlagworte

Mieterhöhung für Dienstwohnung nach Beendigung des Hauswartsdienstvertrages

Leitsatz

Wird nach Beendigung des Hauswartsdienstvertrages das Wohnungsnutzungsverhältnis fortgesetzt, kann der Vermieter die Höhe des Nutzungsentgelts durch einseitige Erklärung nach billigem Ermessen nur dann festsetzen, wenn sich ein Entgelt für die Wohnungsüberlassung den vertraglichen Regelungen nicht entnehmen lässt. Ansonsten kann eine Mieterhöhung nur nach §§ 558 ff. BGB verlangt werden.

(Leitsatz der Redaktion)

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