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Urteil Mangelnde Trittschalldämmung
Schlagworte
Mangelnde Trittschalldämmung; Ersatz von Teppichboden durch Fliesen
Leitsatz
Der Bodenbelag in der Eigentumswohnung stellt Sondereigentum dar. Teppichboden kann auch dann durch harte Fliesen ersetzt werden, wenn wegen der baulichen Gegebenheiten die darunter liegende Wohnung durch den Trittschall stärker beeinträchtigt wird.
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