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Urteil Keine Sekundärhaftung des nur mit der Grundlagenermittlung beauftragten Architekten


Schlagworte

Keine Sekundärhaftung des nur mit der Grundlagenermittlung beauftragten Architekten; Vorbereitung der Vergabe; Bauschäden; Wassereintritt

Leitsatz

Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze sind nicht auf einen Architekten anwendbar, der lediglich mit den Aufgaben der Grundlagenermittlung bis zur Vorbereitung der Vergabe (Leistungsphasen 1 bis 6 des § 15 Abs. 2 HOAI) beauftragt worden ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 11. Januar 1996 - VII ZR 85/95, BauR 1996, 418 = ZfBR 1996, 155).

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