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Urteil Keine Prozesskostenhilfe bei Klagerücknahme des Gegners vor Bewilligungsreife
Schlagworte
Keine Prozesskostenhilfe bei Klagerücknahme des Gegners vor Bewilligungsreife; minderjähriger Mieter
Leitsatz
Beantragt der Beklagte in seiner Klageerwiderung Prozesskostenhilfe und nimmt der Kläger daraufhin innerhalb der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme, also vor Bewilligungsreife, die Klage zurück, ist dem Beklagten keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
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