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Urteil Haftung des Erwerbers für Schäden vor Eigentumsübergang
Schlagworte
Haftung des Erwerbers für Schäden vor Eigentumsübergang
Leitsatz
Die dem Grundstücksveräußerer gegenüber eingetretene Verzugslage wirkt nach dem Eigentumsübergang in der Person des Erwerbers fort. Schadensersatzansprüche des Mieters richten sich aber in diesem Fall nur dann gegen den Grundstückserwerber, wenn der Schaden nach dem Eigentumsübergang eintritt.
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