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Urteil Genehmigung des schwebend unwirksamen Vertrages durch Umsetzung
Schlagworte
Genehmigung des schwebend unwirksamen Vertrages durch Umsetzung; Vertragsunterzeichnung durch nicht Vertretungsberechtigten; jahrelange Umsetzung eines Mietvertrages; Erhebung einer Klage auf Mietzins
Leitsatz
Ist der gewerbliche Mietvertrag auf Seiten einer juristischen Person nicht von vertretungsberechtigten Personen unterzeichnet worden, kann die Genehmigung (§ 177 Abs. 1 BGB) dieses schwebend unwirksamen Vertrages durch den Vertretenen in der jahrelangen Umsetzung des Mietvertrages, jedenfalls aber in der Erhebung einer Zahlungsklage auf Mietzins liegen.
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