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Urteil Gebührenstreitwert künftige Leistung von Nutzungsentschädigung
Schlagworte
Gebührenstreitwert künftige Leistung von Nutzungsentschädigung
Leitsatz
Der Gebührenstreitwert einer Klage auf künftige Leistung von Nutzungsentschädigung bis zum - unbekannten - Räumungszeitpunkt bestimmt sich nach § 3 ZPO und bemisst sich in einfachen Fällen nach der zwölffachen monatlichen Nutzungsentschädigung.
(Leitsatz der Redaktion)
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