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Urteil Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges
Schlagworte
Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges; genaue Angabe des Zahlungsrückstandes mit Verrechnung von Teilzahlungen
Leitsatz
Bei einer Klage auf Zahlung von Mietrückständen muss die geltend gemachte Mietforderung so aufgeschlüsselt werden, dass ersichtlich ist, für welche konkreten Monate welche Miete in welcher Höhe verlangt wird. Hat der Mieter Teilzahlungen geleistet, muss angegeben werden, wie diese verrechnet werden. Kommt der Kläger diesen Vorgaben nicht nach, ist die Klage unzulässig.
(Leitsatz der Redaktion)
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