Urteil Fördervertrag mit der IBB zugunsten Dritter
Schlagworte
Fördervertrag mit der IBB zugunsten Dritter; Einschaltung eines gewerblichen Zwischenvermieters; unterlassene Weitergabe von Pflichten aus Fördervertrag; Drittmittelanrechnung
Leitsatz
Ein mit dem Land Berlin - vertreten durch die IBB Berlin - geschlossener Förderungsvertrag über die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ist ein Vertrag zugunsten Dritter (Mieter). Danach ist ein Fördermittelempfänger verpflichtet, auf eine Begrenzung der Miete in einem Mietvertrag hinzuwirken, wenn er einem Verwalter den Abschluss eines späteren Mietvertrags im eigenen Namen überlässt oder die Mietsache veräußert. Versäumt er das, macht er sich dem Mieter gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn er die Verpflichtung zur Drittmittelanrechnung nicht weitergegeben hat.
(Leitsatz der Redaktion)
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