Urteil Feststellungsinteresse für NS-Verfolgtenentschädigung
Schlagworte
Feststellungsinteresse für NS-Verfolgtenentschädigung; Rechtsschutzbedürfnis; Entschädigungsfeststellung
Leitsatz
Für eine Klage auf Feststellung, dass dem Kläger eine Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz dem Grunde nach zusteht, fehlt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn die zuständige Behörde mit der Aufhebung des eine Entschädigung ablehnenden Satzes ihres Bescheides dem Begehren des Klägers, seine Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach festzustellen, entsprochen und hinsichtlich der Höhe der Entschädigung eine noch ausstehende Entscheidung angekündigt hat.
(Leitsatz der Entscheidung entnommen)
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