Urteil Ermessensspielraum der Wasserbetriebe für Begriffsauslegung „Nassdach”
Schlagworte
Ermessensspielraum der Wasserbetriebe für Begriffsauslegung „Nassdach”; Niederschlagsentgelt; Regenwasserabgabe; Normaldach; Gründach; Abwasser; Regenwasserentgelt; Kiesschicht
Leitsätze
1. Den Berliner Wasserbetrieben steht ein Ermessenspielraum für die Begriffsauslegung zu, wann ein Nassdach vorliegt, bei dem ein verringertes Niederschlagswasserentgelt zu erheben ist. Danach muss eine Kiesschicht von mindestens 50 mm Höhe vorhanden sein.
2. Nach Änderung der ABE war der Grundstückseigentümer im Rahmen seiner vertraglichen Mitwirkungspflicht gehalten, den Wasserbetrieben mitzuteilen, dass die Dachfläche als „Nassdach" anzusehen ist; eine unterlassene Mitteilung schließt einen Schadensersatzanspruch auch dann aus, wenn in dem früher übermittelten Erfassungsbogen nur nach „Normaldach" oder „Gründach" gefragt worden war.
(Leitsatz der Redaktion)
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