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Urteil Erhebliches Vorschubleisten
Schlagworte
Erhebliches Vorschubleisten; Gestapo-Beamter; Indizwirkung; Anscheinsbeweis; Widerlegung einer Vermutungswirkung
Leitsatz
Eine hauptamtliche und nicht völlig untergeordnete Tätigkeit für die Gestapo begründet regelmäßig eine tatsächliche Vermutung (Indizwirkung) dafür, dass durch diese Tätigkeit dem nationalsozialistischen Unrechtssystem im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erheblich Vorschub geleistet worden ist. Die Indizwirkung erfasst damit nicht nur hervorgehobene Tätigkeiten innerhalb der Gestapo.
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