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Urteil Betriebskostenvorauszahlungen


Schlagworte

Betriebskostenvorauszahlungen; Rückforderungsanspruch; Aufrechnung; Erledigung; Kostenentscheidung; Rechtskraft

Leitsätze

Grundsätzlich steht dem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung der Betriebskostenvorauszahlungen zu, wenn der Vermieter die Betriebskosten vertragswidrig nicht abrechnet.

Hat der Mieter im Prozess gegen Mietforderungen des Vermieters mit Forderungen auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen aufgerechnet und rechnet der Vermieter vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits die Betriebskosten noch ab, so verliert die Aufrechnung ihre Wirkung.

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