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Urteil Betriebskostenabrechnung bei Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts


Schlagworte

Betriebskostenabrechnung bei Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts; Ausschlussfrist; entsprechende Geltung der mietrechtlichen Vorschriften über Betriebskosten

Leitsatz

Wird bei der Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts schuldrechtlich vereinbart, dass der Berechtigte bestimmte Betriebskosten anteilig zu tragen und Vorauszahlungen zu leisten hat, gelten für die Abrechnung über die Vorauszahlungen die Regelungen in § 556 Abs. 3 BGB entsprechend.

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