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Urteil Betriebskostenabrechnung bei Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung bei Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts; Ausschlussfrist; entsprechende Geltung der mietrechtlichen Vorschriften über Betriebskosten
Leitsatz
Wird bei der Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts schuldrechtlich vereinbart, dass der Berechtigte bestimmte Betriebskosten anteilig zu tragen und Vorauszahlungen zu leisten hat, gelten für die Abrechnung über die Vorauszahlungen die Regelungen in § 556 Abs. 3 BGB entsprechend.
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