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Urteil Berliner Mietspiegel anwendbar für Umlandgemeinden
Schlagworte
Berliner Mietspiegel anwendbar für Umlandgemeinden
Leitsätze
1. Der Berliner Mietspiegel ist auch für Erhöhungsverlangen anwendbar, die eine Wohnung in Umlandgemeinden betreffen.
2. Ein Sachverständigengutachten zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete ist nicht deshalb unbrauchbar, weil es sich nicht mit einem später veröffentlichten Mietspiegel auseinandersetzt, dessen Erhebungsstichtag (hier: 1. Oktober 2008) nach dem Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens (hier: 25. Juni 2008) liegt.
(Leitsätze der Redaktion)
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